Leitfaden

KI-Kennzeichnungspflicht 2026: was Sie wirklich kennzeichnen müssen

Die KI-Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 der KI-Verordnung trifft den Betreiber, also Sie, und nicht Ihr KI-Tool. Für Betreiber gilt sie seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist, und das automatische KI-Label der Plattform erfüllt sie nicht. Diese Seite rechnet es an Stellenanzeigen und Recruiting-Werbung durch.

Niels Geominy17 Minuten LesezeitRechtsstand: 18. August 2026

Die kurze Antwort

Kennzeichnungspflichtig ist, was ein Deepfake ist: mit KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Das fotorealistische KI-Gesicht in Ihrer Stellenanzeige fällt darunter, auch wenn diese Person nie existiert hat. Eine Illustration oder ein sichtbar stilisierter Look fällt nicht darunter.

Reine KI-Texte sind in der Werbung fast immer frei. Artikel 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO betrifft nur Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und greift ohnehin nicht, wenn ein Mensch die redaktionelle Verantwortung behält. Eine mit KI geschriebene Stellenanzeige ist beides nicht.

Die Pflicht trifft den Betreiber, also das Unternehmen oder die Agentur, die das Tool in eigener Verantwortung einsetzt. Für Betreiber gibt es keine Schonfrist. Die einzige Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 gilt Anbietern und nur für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Abs. 2.

Das Kennzeichen gehört auf das Werbemittel, sichtbar ab der ersten Sekunde. Das automatische KI-Label von Meta, LinkedIn, TikTok oder YouTube ersetzt es nicht, und bei KI-Avataren erscheint es in aller Regel gar nicht erst.

EU AI Act und Kennzeichnungspflicht: was sich am 2. August 2026 geändert hat, und was nicht

Artikel 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Er wurde nicht verschoben. Dieser eine Satz entwertet den größten Teil dessen, was gerade zum Thema kursiert, denn der Digital Omnibus hat tatsächlich etwas verschoben, und daraus wird fast überall, er habe alles verschoben.

Der Omnibus ist Verordnung (EU) 2026/1744, angenommen am 8. Juli 2026, im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Verschoben wurde der Hochrisiko-Teil: Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028. Anhang III Nummer 4 ist der Beschäftigungseintrag, weshalb so viele HR-Beiträge ihre Dringlichkeit auf der falschen Vorschrift aufgebaut haben.

Artikel 50 steht außerhalb dieser Systematik. Er knüpft an die Funktion an, also an Systeme, die mit Menschen interagieren, synthetische Inhalte erzeugen, Emotionen erkennen oder Deepfakes produzieren, und nicht an eine Risikoklasse. Genau deshalb hat ihn die Verschiebung nicht erfasst.

Die eine Schonfrist, und warum sie Ihnen nicht hilft

Der neue Artikel 111 Abs. 4 gibt generativen Systemen, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, Zeit bis zum 2. Dezember 2026. Lesen Sie den Anwendungsbereich genau, denn drei Grenzen gelten gleichzeitig:

  • Die Frist wirkt anbieterseitig. Entlastet wird der Hersteller des Generierungswerkzeugs, nicht das Unternehmen oder die Agentur, die damit arbeitet.
  • Sie betrifft allein die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Abs. 2. Für ein System, das teils interaktiv und teils generativ ist, gilt die Verlängerung nach den Leitlinien der Kommission nur für die Markierung; die Pflicht aus Artikel 50 Abs. 1 band es ab dem 2. August unabhängig davon.
  • Sie gilt nur für Altsysteme. Was am oder nach dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde, hatte überhaupt keinen Übergang.

Für die Kennzeichnungspflicht des Betreibers nach Artikel 50 Abs. 4 gibt es keine Schonfrist. Wer als Arbeitgeber oder Agentur KI-generierte Werbemittel in der EU ausspielt, ist seit dem 2. August 2026 in der Pflicht. Es gibt nichts, worauf man noch warten könnte.

Anbieter markiert maschinenlesbar, Betreiber kennzeichnet sichtbar

Fast jedes Missverständnis in diesem Thema entsteht dadurch, dass zwei Pflichten zusammengeworfen werden, die die KI-Verordnung streng auseinanderhält.

Artikel 50 Abs. 2 ist die Pflicht des Anbieters. Wer ein System anbietet, das synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, muss die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen, wirksam und robust, soweit technisch durchführbar. Erwägungsgrund 133 nennt die zulässigen Techniken: Wasserzeichen, Metadaten-Kennungen, kryptografische Verfahren, Protokollierung und Fingerabdrücke, auch in Kombination. Eine lückenlose Provenienzkette verlangt die Verordnung nicht, weshalb C2PA zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist.

Artikel 50 Abs. 4 ist die Pflicht des Betreibers. Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Artikel 50 Abs. 5 regelt das Wie: in klarer und eindeutiger Weise, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, und barrierefrei.

Betreiber ist nach Artikel 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Die Wettbewerbszentrale liest den Begriff in ihrem Leitfaden vom 4. Februar 2026 sehr weit: darunter fallen nicht nur große Unternehmen, sondern auch Soloselbstständige, Social-Media-Profis und Marketing-Firmen, die KI zu Werbezwecken einsetzen. Ausgenommen ist allein die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung.

Und was der Anbieter tut, entlastet Sie nicht. Die Kommission sagt das in ihren Leitlinien vom 20. Juli 2026 wörtlich: Betreiber können sich nicht auf die vom Anbieter nach Artikel 50 Abs. 2 eingebettete maschinenlesbare Markierung stützen, weil diese nicht unmittelbar klar und erkennbar ist (Rn. 117). Das Kennzeichen muss ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.

Gilt die Kennzeichnungspflicht rückwirkend?

Nein, und die Frage wird in Deutschland auffällig oft gestellt. Nach Rn. 154 der Leitlinien müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht nachträglich markiert oder gekennzeichnet werden. Für Text gilt eine Ausnahme: vorher erzeugter, aber am oder nach dem 2. August 2026 veröffentlichter Text fällt unter die Pflicht. Wer ungekennzeichnete Deepfakes im Bestand hat, wird zur Kennzeichnung ermutigt, nicht verpflichtet, und unverhältnismäßige Anstrengungen wie das Durchforsten von Bilddatenbanken erwartet die Kommission ausdrücklich nicht.

Praktisch heißt das: Ihr Archiv müssen Sie nicht aufrollen. Neu ausgespielte Kampagnen sind eine andere Frage, und für die ist Kennzeichnen billiger als die Diskussion darüber, wann genau ein Asset entstanden ist.

Ein fotorealistischer Mensch, den es nicht gibt, ist trotzdem ein Deepfake

Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber falsch liegen, und er entscheidet, ob die Pflicht Sie überhaupt trifft.

Artikel 3 Nr. 60 KI-VO definiert den Deepfake als durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der „wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt“ und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Flüchtig gelesen klingt „wirkliche Personen“ nach einem realen, identifizierbaren Menschen, sodass eine frei erfundene synthetische Person außerhalb der Regelung stünde.

Die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 lesen das deutlich weiter. Nach Rn. 113 genügt es, dass eine simulierte Person jemandem ähnelt, der plausibel existieren kann; ausgenommen ist erst, was den Gesetzen der Natur oder Physik widerspricht. Und „Personen“ schließt ausdrücklich realistische KI-generierte menschliche Avatare und Personas ein, neben digitalen Nachbildungen realer Menschen und persönlichen Merkmalen wie Bild, Stimme und Verhalten.

Die Wettbewerbszentrale kommt unabhängig davon zum selben Ergebnis. In ihrem Leitfaden neigt sie dazu, die Ähnlichkeit weit zu verstehen: ein Bild sei schon dann ähnlich, wenn es die physischen Merkmale von Menschen, Tieren, Landschaften oder Sachen nachbildet, auch wenn keine bestimmte lebende Person imitiert wird. Ein erkennbarer Comic ist es dagegen nicht.

Drei weitere Punkte aus denselben Leitlinien verändern, wie Sie Ihr eigenes Material beurteilen müssen:

  • Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Beurteilung ist objektiv (Rn. 114).
  • Maßstab ist das vernünftigerweise vorhersehbare Publikum in seiner möglichen Vielfalt, nicht ein Durchschnittsbetrachter, mit ausdrücklichem Blick auf Menschen mit geringerer digitaler und KI-Kompetenz (Rn. 115). Ein Bewerberpublikum ist per Definition breit.
  • Fotorealismus ist ein Indiz, kein Muss (Rn. 114). Das ist der einzige saubere Ausweg: eine bewusst stilisierte oder illustrierte Gestaltung kann ein Werbemittel ganz aus Artikel 50 Abs. 4 herausnehmen.

Geringfügige Bearbeitungen bleiben draußen. Hintergrundretusche, Licht, Farbkorrektur und kosmetische Anpassungen haben nach Rn. 116 nur geringen Einfluss, und der Austausch von Hintergründen zu erkennbar ästhetischen Zwecken in der Produktwerbung ist ausdrücklich genannt. Zusammengesetzte Szenen, die verändern, wie Menschen dargestellt werden, fallen nicht darunter.

Die Kunstausnahme rettet keine Stellenanzeige

Artikel 50 Abs. 4 mildert die Offenlegung, wenn Inhalte offenkundig künstlerisch, kreativ, satirisch oder fiktional sind: dann muss so offengelegt werden, dass der Genuss des Werks nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahme wird durchgehend überdehnt.

Nach Rn. 122 sind die Kategorien eng auszulegen. Inhalte, deren Charakter ausschließlich informativ oder kommerziell und als solcher erkennbar ist, sind ausgenommen, und wo sich Charaktere mischen, soll der informative Charakter überwiegen. Werbung könne in bestimmten Situationen darunter fallen, aber nicht als Gattung. Eine Vakanzanzeige ist kommerziell und informativ zugleich. Gehen Sie davon aus, dass die Kennzeichnungspflicht in vollem Umfang gilt.

Was Sie in einer Stellenanzeige kennzeichnen müssen, Zeile für Zeile

Jede Zeile ist ein Werbemittel, das in Recruiting-Kampagnen tatsächlich vorkommt. Die Pflicht hängt am Bild- und Tonmaterial, nicht daran, ob irgendwo im Prozess KI beteiligt war.

Fotorealistischer KI-Avatar spricht als Mitarbeiterin über den Job

Kennzeichnen? Ja

Der Musterfall. Die Kommission führt in ihren Leitlinien selbst ein Video mit dem realistischen synthetischen Avatar einer Unternehmensleitung als Beispiel für einen Deepfake auf. Ein sprechender Avatar in einer Stellenanzeige ist strukturell dasselbe.

Fotorealistisches „Team“, das es so nicht gibt, als Bild der Anzeige

Kennzeichnen? Ja

Erfunden heißt nicht ausgenommen. Nach Rn. 113 der Leitlinien genügt es, dass die dargestellte Person plausibel existieren könnte; ausgeschlossen ist nur, was den Naturgesetzen widerspricht. Die Wettbewerbszentrale liest die Ähnlichkeit in ihrem Leitfaden ebenso weit.

Echtes Mitarbeiterfoto, mit KI animiert oder zum Video gemacht

Kennzeichnen? Ja

Kennzeichnungspflichtig, und das ist hier das kleinere Problem. Sobald eine reale Person erkennbar ist, kommt § 22 KunstUrhG dazu, und die dafür nötige Einwilligung deckt eine synthetische Ableitung normalerweise nicht ab.

Echtes Foto, Hintergrund mit KI ersetzt, rein ästhetisch

Kennzeichnen? Nein

Rn. 116 der Leitlinien nimmt geringfügige Bearbeitungen aus und nennt den Austausch von Hintergründen zu erkennbar ästhetischen Zwecken in der Produktwerbung ausdrücklich. Die Grenze verläuft dort, wo der Hintergrund eine Aussage über den Arbeitsplatz wird und nicht mehr nur Dekoration ist.

Illustration, Comic-Look, sichtbar stilisierte Figur

Kennzeichnen? Nein

Es fehlt am „fälschlicherweise als echt“. Fotorealismus ist nach Rn. 114 ein Indiz, kein Muss, und eine bewusst illustrative Gestaltung ist der einzige saubere Ausweg aus der Pflicht. Die Wettbewerbszentrale kommt an ihrem Comic-Beispiel zum selben Ergebnis.

Anzeigentext, mit KI geschrieben oder umgeschrieben

Kennzeichnen? Nein

Artikel 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO erfasst nur Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, und nimmt Inhalte mit menschlicher Überprüfung und redaktioneller Verantwortung aus. Eine Vakanz ist kommerzielle Kommunikation, und jemand redigiert sie.

KI-Stimme als Voice-over über echtem Bildmaterial

Kennzeichnen? Kommt darauf an

Ton ist in Artikel 50 Abs. 4 ausdrücklich mit erfasst. Entscheidend ist, ob die Stimme als echte menschliche Stimme durchgeht. Eine erkennbar synthetische Ansage tut das nicht, ein geklonter Sprecher schon.

KI-Chatbot beantwortet Fragen von Bewerbenden

Kennzeichnen? Andere Vorschrift

Nicht Absatz 4, sondern Artikel 50 Abs. 1: Menschen müssen wissen, dass sie mit einer KI sprechen. Diese Pflicht trifft den Anbieter des Systems, und sie entfällt, wenn es aus den Umständen offensichtlich ist.

Reicht das automatische KI-Label der Plattform?

Das ist die Frage, die im Recruiting-Marketing tatsächlich gestellt wird, und sie hat zwei voneinander unabhängige Antworten. Beide lauten nein.

Die rechtliche Antwort steht in Rn. 117: Ein Betreiber kann sich nicht auf anbieterseitige Markierung stützen, weil das Kennzeichen ohne besondere technische Hilfsmittel verständlich und wahrnehmbar sein muss. Ein Plattform-Tag, das aus eingebetteten Metadaten abgeleitet wird, ist genau das, was die Kommission ausgeschlossen hat. Dazu kommen Rn. 142 und 143: nicht klar und eindeutig ist eine Information, die unter normalen Bedingungen leicht übersehen werden kann, wobei Menüs und Nutzungsbedingungen als Beispiele genannt werden. Plattformlabels hinter einem Drei-Punkte-Menü oder in einer ausgeklappten Beschreibung scheitern also schon an der Platzierung.

Die technische Antwort ist unangenehmer, und fast niemand hat sie geprüft: Das Label erscheint meistens gar nicht.

Automatische Plattformkennzeichnung ist keine Erkennung, sondern das Auslesen eines Manifests. Meta kennzeichnet eine Anzeige, weil die Datei C2PA- oder IPTC-Provenienzdaten trägt, die sie als synthetisch ausweisen. Trägt die Datei nichts, passiert nichts. Und die gängigen KI-Avatar-Werkzeuge tauchen im C2PA-Konformitätsprogramm nicht auf. Ein synthetisches Mitarbeitertestimonial aus einem dieser Werkzeuge kommt ohne jede kryptografische Provenienz aus dem Export. Es gibt kein Manifest, das LinkedIn oder Meta lesen könnten, also entsteht auch kein automatisches Label.

Das beruhigende Denkmodell (die Plattform markiert das schon, wir sind abgedeckt) ist damit gleich zweifach falsch. Es würde nicht genügen, wenn es funktionierte, und es funktioniert nicht.

Die Plattformlabels, einzeln gegen Artikel 50 Abs. 4 gehalten

Jeder dieser Mechanismen existiert wirklich, und jeder ist eine Plattformregel mit einer Plattformsanktion. Keiner davon ist die Offenlegung, die Artikel 50 Abs. 4 von Ihnen verlangt. Die letzte Spalte ist das, was übrig bleibt, nachdem die Plattform alles getan hat, was sie tut.

Meta

Bezahlte Anzeigen (Facebook, Instagram)

Was das Label dort wirklich ist
Automatisch. Meta liest C2PA- und IPTC-Provenienzdaten und legt das Ergebnis unter dem Drei-Punkte-Menü in „Informationen zu dieser Werbeanzeige“ ab. Für normale Anzeigen gibt es keine Offenlegungspflicht des Werbetreibenden.
Erfüllt das Artikel 50 Abs. 4?
Nein, und es erscheint nicht einmalEin Hinweis zwei Klicks tief im Menü ist bei der ersten Aussetzung nicht klar und eindeutig. Und in einer Avatar-Datei steckt gar kein Manifest, das Meta lesen könnte.
Was Sie trotzdem schulden
Ein sichtbares Kennzeichen im Werbemittel selbst, vorhanden ab dem ersten Frame.

Meta

Organische Beiträge

Was das Label dort wirklich ist
Selbstauskunft über Metas KI-Angabe. Verlangt wird sie für fotorealistische Videos und realistisch klingende Audios; nach Metas eigener Formulierung gilt sie nicht für Bilder.
Erfüllt das Artikel 50 Abs. 4?
NeinDas ist eine Plattformregel mit einer Plattformsanktion. Den Schalter zu setzen ist ein Zeichen von Sorgfalt, aber keine Erfüllung einer Verordnung, die vorgibt, wo und wie offengelegt werden muss.
Was Sie trotzdem schulden
Schalter setzen, und das Werbemittel trotzdem kennzeichnen, auch bei den Bildern, die Metas eigene Regel ausnimmt.

LinkedIn

Sponsored und organisch

Was das Label dort wirklich ist
Es gibt keinen Mechanismus zur Selbstauskunft. Die Ads Policies erwähnen KI überhaupt nicht; der Anknüpfungspunkt sind die Professional Community Policies, die undeklarierte synthetische Medien verbieten, in denen eine Person etwas sagt, was sie nie gesagt hat. C2PA Content Credentials werden passiv angezeigt, wo vorhanden, auch bei Sponsored-Anzeigen.
Erfüllt das Artikel 50 Abs. 4?
Nein, und es erscheint nicht einmalDas dünnste Regelwerk aller großen Plattformen, ausgerechnet auf der Plattform, die im Recruiting am meisten zählt. Passive Anzeige von Content Credentials nützt nichts, wenn die Datei keine trägt.
Was Sie trotzdem schulden
Alles. LinkedIn gibt Ihnen kein Werkzeug, also muss die gesamte Offenlegung im Werbemittel stattfinden.

TikTok

Organisch und bezahlt

Was das Label dort wirklich ist
AIGC-Label, vom Erstellenden gesetzt, verlangt für realistisch wirkende Szenen oder Personen. Erfüllbar über das Label, eine Caption, ein Wasserzeichen oder einen Sticker.
Erfüllt das Artikel 50 Abs. 4?
NeinVon allen Plattformen am nächsten an der richtigen Form, weil es sichtbar ist und vom Erstellenden kommt. Bewertet wird es trotzdem an TikToks Regeln, nicht an Artikel 50 Abs. 5.
Was Sie trotzdem schulden
AIGC-Label setzen und danach prüfen, ob es den Test aus Artikel 50 Abs. 5 besteht: sichtbar bei erster Aussetzung, und wiederholt, wenn jemand mitten im Loop einsteigt.

YouTube

Organisch und bezahlt

Was das Label dort wirklich ist
Angabe zu verändertem oder synthetischem Inhalt, gesetzt im YouTube Studio. Im Player erscheint sie bei sensiblen Themen, sonst steht sie in der ausgeklappten Beschreibung.
Erfüllt das Artikel 50 Abs. 4?
NeinEine Stellenanzeige ist kein sensibles Thema, der Hinweis landet also in der ausgeklappten Beschreibung. Genau diese Platzierung behandelt die Kommission als leicht zu übersehen.
Was Sie trotzdem schulden
Angabe setzen und zusätzlich ein sichtbares Kennzeichen ins Video legen, statt sich auf die Beschreibung zu verlassen.

Google Ads

Suche, Display, Demand Gen

Was das Label dort wirklich ist
Keine allgemeine KI-Offenlegungspflicht. Einschlägig ist allein die Richtlinie zur Falschdarstellung, die manipulierte Medien zur Täuschung erfasst. Wahlwerbung hat eine eigene Einstellung für veränderte oder synthetische Inhalte, Stellenanzeigen nicht.
Erfüllt das Artikel 50 Abs. 4?
NeinHier gibt es nichts, was irgendetwas erfüllen könnte. Das Fehlen einer Plattformregel ist nicht das Fehlen einer Rechtspflicht.
Was Sie trotzdem schulden
Das vollständige sichtbare Kennzeichen, ohne jede Hilfe.

So sieht eine korrekte KI-Kennzeichnung aus

Sieben Entscheidungen, in dieser Reihenfolge. Nur die erste kann die Pflicht beseitigen; alle anderen erfüllen sie.

  1. Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt ein Deepfake vorliegt

    Fotorealistische Menschen sind erfasst, auch erfundene. Stilisierte, illustrierte oder offensichtlich unwirkliche Figuren scheitern am Merkmal „würde fälschlicherweise als echt erscheinen“ und fallen ganz aus Artikel 50 Abs. 4 heraus. Ein bewusst nicht fotorealistischer Look ist der einzige Ausweg aus der Pflicht, der hält.

  2. Klären Sie, wer Betreiber ist: Sie, die Agentur oder beide

    Betreiber ist, wer das System in eigener Verantwortung verwendet und über das Wie entscheidet. Ein Arbeitgeber, der eine Agentur beauftragt und das Tool nie anfasst, ist es nach Rn. 14 der Leitlinien nicht; die Agentur ist es. Wer selbst generiert, ist es. Beide können auf derselben Kampagne unabhängig voneinander Betreiber sein.

  3. Setzen Sie das Kennzeichen auf das Werbemittel, nicht daneben

    Der Verhaltenskodex vom 10. Juni 2026 veröffentlicht in Anhang 1 ein frei nutzbares EU-Symbol und nennt als Hauptelement das großgeschriebene Kürzel „AI“, optional ergänzt um „generated“ oder „modified“. Platzierung dort, wo keine Overlay-Elemente hineinragen, etwa oben rechts. Anzeigentext, Caption oder ein Plattformschalter sind nicht das Kennzeichen.

  4. Beschriften Sie auf Deutsch

    Der Kodex ist englischsprachig, die Zielgruppe einer deutschen Stellenanzeige nicht. Die Wettbewerbszentrale verweist in ihrem Leitfaden auf die Rechtsprechung zur Werbekennzeichnung, in der Oberlandesgerichte englische Kürzel wie #ad kritisch gesehen haben, und rät, für den deutschen Markt eine deutschsprachige Kennzeichnung zu erwägen. Das Sichere ist beides: das EU-Symbol plus ein deutsches Wort, etwa „KI-generiert“.

  5. Sorgen Sie dafür, dass es beim Scrollen überlebt

    Im Video: am Anfang, in regelmäßigen Abständen und mindestens nach jeder Unterbrechung, etwa nach einem Werbeblock. Die erste Aussetzung wird pro Person beurteilt, ein Kennzeichen nur am Anfang scheitert also bei jedem, der mitten im Loop einsteigt. Bei reinem Audio: ein gesprochener Hinweis am Anfang in einfacher Sprache.

  6. Prüfen Sie, ob die Anzeige auch ohne Kennzeichen ehrlich wäre

    Kennzeichnung heilt keine Irreführung. Wenn die Anzeige nur funktioniert, weil jemand die synthetische Person für eine echte Mitarbeiterin hält, die einen echten Job beschreibt, rettet das Label sie nicht. Es dokumentiert sie. In Deutschland ist das der Punkt, an dem aus einer Compliance-Frage eine Wettbewerbssache wird.

  7. Dokumentieren Sie es

    Welches Tool was erzeugt hat, wer freigegeben hat, welches Kennzeichen gesetzt wurde und welche Einweisung die Person bekommen hat, die das Tool bedient. Artikel 4 KI-VO ist seit dem Digital Omnibus eine Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, und kein Erfolgsversprechen. Der Nachweis der Maßnahme ist damit die Erfüllung.

Wer das in Deutschland kontrolliert: die Bundesnetzagentur

Bis Ende Juli 2026 galt die Pflicht, aber es gab in Deutschland keine benannte Stelle, die sie durchsetzt. Das hat sich geändert, und damit gehört Deutschland zu der Minderheit von Mitgliedstaaten, in denen der Apparat wirklich steht: Der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments berichtete am 18. März 2026 von acht zentralen Anlaufstellen unter 27 Mitgliedstaaten. Die Niederlande gehören bis heute nicht dazu: dort ist die Uitvoeringswet AI-verordening noch nicht einmal in der Zweiten Kammer eingebracht, und eine Marktüberwachungsbehörde ist nicht benannt.

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), förmlich das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689, wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 233) und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen.

Was das konkret bedeutet, hat die Bundesnetzagentur am Tag des Inkrafttretens selbst beschrieben. Sie ist zentrale Anlaufstelle für Fragen zur KI-Verordnung und zentrale Beschwerdestelle, die Beschwerden über Verstöße gegen die KI-Verordnung entgegennimmt. Bei ihr entsteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung, und der KI-Service Desk bietet Organisationen und Behörden niedrigschwellige Informationen. Die Marktüberwachung wird bei ihr zentral gebündelt, allerdings nur subsidiär: Fachbehörden behalten ihre Zuständigkeiten, namentlich BaFin für den Finanzsektor, BfArM für Medizinprodukte und der BfDI für Datenschutz und Biometrie.

Für eine Marketingabteilung ist die operative Konsequenz schlicht: Es gibt jetzt eine Adresse, an die sich eine Bewerberin, ein Wettbewerber oder eine Verbraucherschutzstelle wenden kann. Artikel 85 KI-VO gibt jeder Person, die einen Verstoß gegen die Verordnung vermutet, das Recht, bei der Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einzulegen. Seit dem 29. Juli 2026 weiß man in Deutschland, wo.

Was es dagegen nicht gibt, und das gehört zur Ehrlichkeit dieser Seite: keine veröffentlichte Bußgeldpraxis der Bundesnetzagentur zu Artikel 50, keine bekannte Entscheidung, keinen Präzedenzfall. Wer Ihnen sagt, wie hoch das Bußgeld für ein fehlendes KI-Kennzeichen in Deutschland typischerweise ausfällt, erfindet es. Das Register der nationalen Marktüberwachungsbehörden bei der Kommission war zuletzt am 26. September 2025 aktualisiert und führt Deutschlands neue Struktur noch nicht.

Das schnellere Risiko in Deutschland ist die Abmahnung

Wenn deutsche Marketer bei diesem Thema nervös werden, geht es selten um die Bundesnetzagentur. Es geht um den Wettbewerber und um die Verbände, weil deren Reaktionszeit in Wochen gemessen wird und nicht in Jahren. Der Mechanismus ist alt und gut geölt; neu ist nur die Vorschrift, an die er andocken könnte.

Der Anknüpfungspunkt: § 3a UWG

§ 3a UWG erklärt für unlauter, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“, wenn der Verstoß geeignet ist, Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Die Frage ist also, ob Artikel 50 KI-VO eine solche Marktverhaltensregelung ist.

Diese Frage ist nicht entschieden. Es gibt dazu, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung, und schon gar keine höchstrichterliche. Die Wettbewerbszentrale schreibt in ihrem Leitfaden vom 4. Februar 2026, dass Verstöße gegen die KI-Verordnung aus ihrer Sicht auch unlauterer Wettbewerb nach dem UWG sein können, sodass Konkurrenz und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können, wenn der faire Wettbewerb berührt ist. Das ist eine begründete Verbandsauffassung und die Ankündigung einer Praxis, aber es ist keine Rechtsprechung, und die Wettbewerbszentrale sagt an anderer Stelle ihres Leitfadens selbst, dass erst Gerichtsurteile zeigen werden, ob sich die Gerichte anschließen.

Der zweite, unabhängige Weg: § 5 und § 5a UWG

Auf § 3a UWG kommt es nicht an, wenn die Werbung ohnehin irreführt. Das UWG verbietet die Täuschung über wesentliche Merkmale einer Ware oder Dienstleistung, und die Wettbewerbszentrale wendet das in ihrem Leitfaden auf KI an, allerdings in die andere Richtung: Wer KI verspricht, muss KI bieten. Der umgekehrte Fall liegt nahe, also eine Anzeige, die den Eindruck erweckt, eine echte Mitarbeiterin beschreibe einen echten Arbeitsalltag, obwohl beides generiert ist. Entschieden ist auch er nicht.

Und darunter liegt eine Vorfrage, die in der deutschen Diskussion kaum vorkommt: ob eine Stellenanzeige überhaupt erfasst ist. Das Irreführungsrecht ist auf die Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen zugeschnitten, und bei einer Vakanz läuft die Richtung andersherum, weil der Arbeitgeber nachfragt statt anzubieten. Die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, auf der das deutsche Irreführungsrecht beruht, stellt zudem auf Verbraucher ab. Eine Entscheidung des Gerichtshofs, die eine Stellenanzeige in ihren Anwendungsbereich hineinzieht oder herausnimmt, gibt es nicht. Das UWG reicht weiter als die Richtlinie, weil es auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer schützt, der Weg ist also nicht versperrt. Gesichert ist er aber ebenso wenig.

§ 5a Abs. 1 UWG erfasst zusätzlich das Vorenthalten einer wesentlichen Information. Ob das fehlende KI-Kennzeichen für sich genommen eine wesentliche Information in diesem Sinne vorenthält, ist ebenfalls nicht entschieden. Die naheliegende Parallele ist die Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing, bei der genau dieser Weg über Jahre funktioniert hat.

Wer überhaupt abmahnen kann

  • Mitbewerber, aber seit der UWG-Reform nur, wer Waren oder Dienstleistungen „in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich“ vertreibt oder nachfragt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Der Gelegenheitsabmahner ist damit raus.
  • Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in der Liste nach § 8b UWG eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die Wettbewerbszentrale stützt ihre Klagebefugnis ausdrücklich auf genau diese Nummer.
  • Qualifizierte Verbraucherverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie Kammern nach Nummer 4.

Der Punkt, der die Panik dämpft, und der fast nie erwähnt wird

§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Mitbewerber aus bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten … begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“. Eine fehlende KI-Kennzeichnung in einer Social-Media-Anzeige ist nach dem Wortlaut genau das: eine Kennzeichnungspflicht, verletzt in einem digitalen Dienst.

Die praktische Folge, wenn diese Lesart trägt: Ein Mitbewerber, der Sie deswegen abmahnt, bekommt seine Anwaltskosten nicht ersetzt. Das nimmt dem Massengeschäftsmodell genau die ökonomische Grundlage, auf der die frühen Abmahnwellen liefen. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt bestehen, und für Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 gilt die Ausnahme nicht.

Auch das hat bislang niemand vor Gericht durchexerziert. Es ist die naheliegende Lesart des Wortlauts, keine gesicherte Rechtslage. Wer eine Abmahnung bekommt, sollte den Punkt trotzdem prüfen lassen, bevor er eine Kostennote begleicht.

Wenn eine echte Mitarbeiterin im Bild ist: § 22 KunstUrhG

Die Kennzeichnung ist an dieser Stelle das kleinere Problem. Deutschland führt neben der DSGVO ein eigenes, älteres Bildnisrecht, und die Kommission stellt in Rn. 129 ihrer Leitlinien ausdrücklich klar, dass Betreiber daneben die Regelungen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten an Bild und Stimme einhalten müssen. Der Verhaltenskodex sagt dasselbe zur Einwilligung der abgebildeten Personen.

§ 22 KunstUrhG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 nennt die Ausnahmen, und die einzige, die im Marketing überhaupt in Betracht kommt, ist § 23 Abs. 1 Nr. 2, die Person als bloßes Beiwerk neben einer Örtlichkeit. Ein bewusst gesetztes Testimonial oder ein „Lernen Sie das Team kennen“ ist kein Beiwerk.

Drei Dinge, die in der Praxis regelmäßig schiefgehen:

  • Die Einwilligung muss schriftlich sein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 11. Dezember 2014 entschieden (8 AZR 1010/13), dass die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung von Arbeitnehmern schriftlich erfolgen muss.
  • Die Blankettklausel im Arbeitsvertrag trägt nicht. Das BAG hat die vorab in allgemeiner Form im Arbeitsvertrag erteilte Einwilligung ausdrücklich von der anlassbezogenen unterschieden. Eine allgemeine Bildklausel deckt keinen KI-Avatar.
  • Eine Einwilligung in ein Foto ist keine Einwilligung in eine synthetische Ableitung. Wer 2023 zugestimmt hat, fotografiert zu werden, hat nicht zugestimmt, dass sein Gesicht 2026 animiert wird und Sätze sagt, die er nie gesagt hat. Das ist der Punkt, an dem in Deutschland die Kennzeichnungsfrage in eine Persönlichkeitsrechtsfrage kippt, und die ist schärfer bewehrt.

Offen und in der deutschen Literatur umstritten ist, wie sich §§ 22, 23 KunstUrhG neben der DSGVO behaupten; die BAG-Entscheidung stammt aus der Zeit davor. Ihre Aussagen zur Form und dazu, dass die Einwilligung nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis endet, sind die praktische Referenz geblieben. Die Frage nach der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage ist eine eigene und wird davon nicht beantwortet.

Der einfachste Hebel bleibt: für die werbliche Nutzung gesondert vergüten. § 22 Satz 2 KunstUrhG knüpft an eine Entlohnung eine Vermutung der Einwilligung, und die Freiwilligkeit im Beschäftigungsverhältnis wird dadurch belastbarer.

Bußgelder

Verstöße gegen Artikel 50 liegen in der Stufe des Artikels 99 Abs. 4 KI-VO: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups kehrt sich die Regel um, dort gilt der jeweils niedrigere Betrag. Die Einhaltung eines angemessenen Verhaltenskodex ist nach Artikel 99 Abs. 7 Buchst. e ein ausdrücklicher Milderungsgrund bei der Bemessung, was das beste kommerzielle Argument dafür ist, sich an die Spezifikation des Kodex zu halten, statt eine eigene Kennzeichnung zu erfinden.

Getrennt davon zu halten: Die Einhaltung von Artikel 50 macht ein System nicht rechtmäßig. Die Leitlinien stellen klar, dass ein System, das Artikel 50 erfüllt, trotzdem nach Artikel 5 verboten oder als hochriskant eingestuft sein kann. Die Pflichten summieren sich, sie verrechnen sich nicht.

Was ehrlicherweise offen ist

Vier Dinge in diesem Feld sind ungeklärt. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, hat die Leitlinien nicht genau gelesen.

  • Ob „Deepfake“ wirklich frei erfundene fotorealistische Menschen erfasst. Die Kommission sagt ja, und zwar weit. Diese Lesart nimmt dem Merkmal der Ähnlichkeit mit wirklichen Personen in Artikel 3 Nr. 60 fast jede begrenzende Wirkung, und kein Gericht hat sie geprüft. Bis dahin gilt: kennzeichnen, weil die Kommission es so sieht.
  • Ob Artikel 50 KI-VO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist. Die Wettbewerbszentrale hält Verstöße gegen die KI-Verordnung allgemein für wettbewerbswidrig, legt sich in ihrem Leitfaden aber nicht auf § 3a UWG fest. Entschieden ist die Frage nicht. Davon hängt ab, ob ein bloßer Kennzeichnungsverstoß ohne jede Irreführung abmahnfähig ist.
  • Ob eine Stellenanzeige überhaupt dem Irreführungsrecht unterfällt. Siehe oben: Die Richtlinie, auf der es beruht, stellt auf den Absatz an Verbraucher ab, und bei einer Vakanz läuft die Richtung andersherum. Eine Entscheidung des Gerichtshofs dazu gibt es nicht.
  • Ob es eine Erheblichkeitsschwelle gibt. Die Wettbewerbszentrale hält es ausdrücklich für denkbar, dass Gerichte in die Norm eine Relevanz- oder Erheblichkeitsschwelle hineinlesen, sodass nur zu kennzeichnen wäre, wo das Verhalten der Zielgruppe entscheidend beeinflusst werden kann. Heute gibt es diese Schwelle im Text nicht.
  • Wie das Kennzeichen sprachlich aussehen muss. Der Verhaltenskodex nennt das englische Kürzel „AI“; die deutsche Rechtsprechung zur Werbekennzeichnung stand englischen Kürzeln kritisch gegenüber. Für die KI-Kennzeichnung ist das nicht entschieden. Symbol plus deutsches Wort ist die Variante, die in beiden Welten hält.

Die vertretbare Haltung, solange das so bleibt: kennzeichnen Sie im Zweifel, kennzeichnen Sie sichtbar, und dokumentieren Sie, warum Sie es so gemacht haben. Ein Nachweis, dass ein Mensch entschieden hat und die Entscheidung begründen kann, ist verteidigbar. Ein Nachweis, dass niemand hingesehen hat, ist es nicht.

Häufige Fragen

Wann muss KI gekennzeichnet werden?
Seit dem 2. August 2026, und zwar dann, wenn mit KI erzeugte oder veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte ein Deepfake sind. Deepfake ist nach Artikel 3 Nr. 60 KI-VO ein Inhalt, der echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Die Offenlegung muss nach Artikel 50 Abs. 5 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung erfolgen, in klarer und eindeutiger Weise. Nicht erfasst sind erkennbar stilisierte Darstellungen und, in aller Regel, reine Werbetexte.
Gibt es in Deutschland eine KI-Kennzeichnungspflicht?
Ja, und sie stammt nicht aus einem deutschen Gesetz, sondern unmittelbar aus der KI-Verordnung, die ohne nationale Umsetzung gilt. Deutschland hat dazu die Aufsicht geregelt: Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde, zur zentralen Anlaufstelle und zur zentralen Beschwerdestelle für Verstöße gegen die KI-Verordnung, allerdings nur subsidiär: Fachbehörden wie BaFin, BfArM und BfDI behalten ihre Zuständigkeiten.
Wie muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?
Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form vor, sondern verlangt in Artikel 50 Abs. 5 Klarheit, Eindeutigkeit und Barrierefreiheit. Konkret wird der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10. Juni 2026: ein frei nutzbares EU-Symbol in seinem Anhang 1, als Hauptelement das großgeschriebene Kürzel „AI“, Platzierung an einer Stelle ohne störende Overlay-Elemente, zum Beispiel oben rechts. Für den deutschen Markt empfiehlt sich zusätzlich ein deutschsprachiger Hinweis wie „KI-generiert“, weil die Rechtsprechung zur Werbekennzeichnung englischen Kürzeln gegenüber skeptisch war. Ein Hinweis in der Bildunterschrift, im Impressum oder in den Nutzungsbedingungen genügt nicht.
Müssen KI-generierte Texte gekennzeichnet werden?
In der Werbung praktisch nie. Artikel 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO erfasst nur Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und nimmt Inhalte aus, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlagen und für die jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine Stellenanzeige ist kommerzielle Kommunikation und wird von einem Menschen freigegeben. Die Wettbewerbszentrale kommt in ihrem Leitfaden zum selben Ergebnis: werbliche Texte sind höchstens im Ausnahmefall kennzeichnungspflichtig.
Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht rückwirkend?
Nein. Nach Rn. 154 der Leitlinien der Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht nachträglich markiert oder gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme gilt für Text: vor dem Stichtag erzeugter, aber am oder nach dem 2. August 2026 veröffentlichter Text fällt unter die Pflicht. Wer bereits ungekennzeichnete Deepfakes im Bestand hat, wird zur Kennzeichnung ermutigt, aber nicht verpflichtet; unverhältnismäßige Anstrengungen wie das Durchforsten von Bilddatenbanken erwartet die Kommission ausdrücklich nicht.
Ist die KI-Kennzeichnung auf Instagram verpflichtend?
Die Rechtspflicht trifft Sie unabhängig von der Plattform, und Metas eigenes System erfüllt sie nicht. Bei bezahlten Anzeigen setzt Meta ein Label automatisch, indem es C2PA- oder IPTC-Provenienzdaten in der Datei liest, und legt das Ergebnis unter dem Drei-Punkte-Menü ab. Zwei Probleme dabei: Ein Hinweis im Menü ist nach Rn. 142 und 143 der Leitlinien nicht klar und eindeutig, und die gängigen KI-Avatar-Werkzeuge schreiben gar kein Manifest in die Datei, sodass das Label meistens überhaupt nicht erscheint. Bei organischen Beiträgen gibt es Metas Selbstauskunft, die nach Metas eigener Formulierung für Bilder nicht gilt. Setzen Sie den Schalter und kennzeichnen Sie das Werbemittel trotzdem selbst.
Muss eine Stellenanzeige gekennzeichnet werden, die mit KI erstellt wurde?
Es kommt darauf an, welcher Teil mit KI erstellt wurde. Der Text: nein, siehe oben. Ein fotorealistisches Bild oder Video mit Menschen darin: ja, auch wenn diese Menschen erfunden sind. Ein echtes Foto mit rein ästhetisch ausgetauschtem Hintergrund: nein, weil Rn. 116 der Leitlinien darin nur eine geringfügige Bearbeitung sieht. Eine Illustration: nein. Die Pflicht hängt am Bild- und Tonmaterial, nicht daran, ob KI im Prozess vorkam.
Welche Beispiele für KI-Kennzeichnungen sind zulässig?
Verbindlich vorgeschrieben ist keine Formulierung. Praktikabel und nah am Verhaltenskodex sind das EU-Symbol aus Anhang 1 zusammen mit einem kurzen deutschen Hinweis: „KI-generiert“, „Mit KI erstellt“ oder „KI-generiertes Bild“. Bei Text genügt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ein optisch hinreichend wahrnehmbarer Hinweis in lesbarer Schrift vor dem Text, etwa „KI-erzeugter Text“. Nicht zulässig ist alles, was man leicht übersieht: ein Hashtag ganz unten in einer langen Caption, eine Zeile im Impressum, ein Eintrag in den Nutzungsbedingungen.
Wer haftet: der Arbeitgeber oder die Agentur?
Wer Betreiber ist. Nach Rn. 14 der Leitlinien ist ein Unternehmen, das eine Werbeagentur lediglich beauftragt, ohne Entscheidungen darüber zu treffen und Kontrolle darüber auszuüben, ob und wie die Agentur KI in der Produktion einsetzt, kein Betreiber; die Agentur ist es. Setzt der Arbeitgeber das Tool selbst ein, ist er es. Baut er das System selbst, ist er Anbieter und Betreiber zugleich und schuldet beide Pflichten. Beide Rollen können auf derselben Kampagne nebeneinander bestehen. Das ist eine echte Haftungsverteilung und gehört in den Vertrag, nicht in die Nacharbeit.
Welche Strafen drohen bei fehlender KI-Kennzeichnung?
Verstöße gegen Artikel 50 fallen in die Stufe des Artikels 99 Abs. 4 KI-VO: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups kehrt sich das um, dort gilt der jeweils niedrigere Betrag. Die Einhaltung eines angemessenen Verhaltenskodex ist nach Artikel 99 Abs. 7 Buchst. e ein ausdrücklicher Milderungsgrund. Das ist das kommerzielle Argument dafür, sich an die Spezifikation des Kodex zu halten, statt eine eigene Kennzeichnung zu erfinden. Praktisch relevanter dürfte in Deutschland allerdings die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein, weil sie in Wochen kommt und nicht in Jahren.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Privatpersonen?
Nein, solange die Nutzung rein persönlich und nicht beruflich ist. Artikel 3 Nr. 4 KI-VO nimmt genau das aus dem Betreiberbegriff aus. Umgekehrt ist der Begriff sonst sehr weit: Die Wettbewerbszentrale zählt in ihrem Leitfaden ausdrücklich auch Soloselbstständige, Social-Media-Profis und Marketing-Firmen dazu. Wer für ein Unternehmen postet, ist beruflich unterwegs, auch vom privaten Rechner aus.
Gibt es eine Prozentgrenze, ab der KI gekennzeichnet werden muss?
Nein. Weder die KI-Verordnung noch die Leitlinien der Kommission noch der Verhaltenskodex nennen einen Schwellenwert für den KI-Anteil, ab dem gekennzeichnet werden muss. Die kursierende „30-Prozent-Regel“ hat keine Rechtsgrundlage. Die Ausnahmen in Artikel 50 Abs. 2 sind qualitativ, nicht quantitativ: unterstützende Funktionen für die Standardbearbeitung, die keine neuen Inhalte erzeugen, und Änderungen, die die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern. Zuschnitt, Farbkorrektur, Schärfen, Skalieren und Hintergrundunschärfe sind genannt; Gesichtsaustausch, Stimmsynthese und das Einfügen oder Entfernen von Personen sind es nicht, bei keinem Prozentsatz.
Ist eine KI-Richtlinie im Unternehmen Pflicht?
Eine schriftliche Richtlinie schreibt die KI-Verordnung nicht vor. Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber aber dazu, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz der eigenen Leute zu ergreifen, und der Digital Omnibus hat daraus ausdrücklich eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht gemacht: Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren. Praktisch heißt das, dass der Nachweis der Maßnahme die Erfüllung ist. Eine kurze, datierte, rollenbezogene Einweisung für die Person, die das Tool bedient, mit dem, was das System kann, was es nicht kann, was gekennzeichnet werden muss und wann eskaliert wird, ist deshalb die schlankeste belastbare Form.

Quellen

Nur Primärrecht, Behördendokumente und benannte Entscheidungen, jeweils mit Datum. Wo diese Seite schreibt, dass etwas umstritten oder ungeklärt ist, ist das eine Aussage über den Stand der Quellen und keine Absicherung.

Das ist keine Rechtsberatung. Es ist eine Arbeitsgrundlage für Menschen, die in diesem Quartal Werbemittel ausliefern müssen, geschrieben am 18. August 2026 in einem Feld, das sich schnell bewegt. Lassen Sie alles, worauf Sie sich verlassen wollen, von Ihrer eigenen Rechtsabteilung prüfen.

Was in der Vorlage steckt, vergisst niemand

RecruitmentAds Studio macht aus einer Stellenanzeige markenkonforme Video- und Static-Ads für Meta und LinkedIn und backt die offiziellen EU-Icons zur KI-Kennzeichnung direkt ins Ergebnis ein: die Icons der Kommission sitzen im Video und in den Statics selbst, pro Platzierung, statt in einem manuellen Schritt kurz vor der Deadline. Ob eine Kennzeichnung im Einzelfall nötig ist, entscheiden weiterhin Sie.

Ansehen, wie das funktioniert

Geschrieben von Niels Geominy bei RecruitmentAds.com. Jede rechtliche Aussage auf dieser Seite lässt sich auf das Instrument oder das Behördendokument zurückführen, das daneben zitiert ist. Wo die Lage ungeklärt ist, sagt die Seite das, statt sich die bequeme Antwort auszusuchen. Wenn sich hier etwas bewegt hat, sagen Sie Bescheid, dann wird es korrigiert.