EU AI Act und Kennzeichnungspflicht: was sich am 2. August 2026 geändert hat, und was nicht
Artikel 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Er wurde nicht verschoben. Dieser eine Satz entwertet den größten Teil dessen, was gerade zum Thema kursiert, denn der Digital Omnibus hat tatsächlich etwas verschoben, und daraus wird fast überall, er habe alles verschoben.
Der Omnibus ist Verordnung (EU) 2026/1744, angenommen am 8. Juli 2026, im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Verschoben wurde der Hochrisiko-Teil: Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028. Anhang III Nummer 4 ist der Beschäftigungseintrag, weshalb so viele HR-Beiträge ihre Dringlichkeit auf der falschen Vorschrift aufgebaut haben.
Artikel 50 steht außerhalb dieser Systematik. Er knüpft an die Funktion an, also an Systeme, die mit Menschen interagieren, synthetische Inhalte erzeugen, Emotionen erkennen oder Deepfakes produzieren, und nicht an eine Risikoklasse. Genau deshalb hat ihn die Verschiebung nicht erfasst.
Die eine Schonfrist, und warum sie Ihnen nicht hilft
Der neue Artikel 111 Abs. 4 gibt generativen Systemen, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, Zeit bis zum 2. Dezember 2026. Lesen Sie den Anwendungsbereich genau, denn drei Grenzen gelten gleichzeitig:
- Die Frist wirkt anbieterseitig. Entlastet wird der Hersteller des Generierungswerkzeugs, nicht das Unternehmen oder die Agentur, die damit arbeitet.
- Sie betrifft allein die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Abs. 2. Für ein System, das teils interaktiv und teils generativ ist, gilt die Verlängerung nach den Leitlinien der Kommission nur für die Markierung; die Pflicht aus Artikel 50 Abs. 1 band es ab dem 2. August unabhängig davon.
- Sie gilt nur für Altsysteme. Was am oder nach dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde, hatte überhaupt keinen Übergang.
Für die Kennzeichnungspflicht des Betreibers nach Artikel 50 Abs. 4 gibt es keine Schonfrist. Wer als Arbeitgeber oder Agentur KI-generierte Werbemittel in der EU ausspielt, ist seit dem 2. August 2026 in der Pflicht. Es gibt nichts, worauf man noch warten könnte.
Anbieter markiert maschinenlesbar, Betreiber kennzeichnet sichtbar
Fast jedes Missverständnis in diesem Thema entsteht dadurch, dass zwei Pflichten zusammengeworfen werden, die die KI-Verordnung streng auseinanderhält.
Artikel 50 Abs. 2 ist die Pflicht des Anbieters. Wer ein System anbietet, das synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, muss die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen, wirksam und robust, soweit technisch durchführbar. Erwägungsgrund 133 nennt die zulässigen Techniken: Wasserzeichen, Metadaten-Kennungen, kryptografische Verfahren, Protokollierung und Fingerabdrücke, auch in Kombination. Eine lückenlose Provenienzkette verlangt die Verordnung nicht, weshalb C2PA zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist.
Artikel 50 Abs. 4 ist die Pflicht des Betreibers. Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Artikel 50 Abs. 5 regelt das Wie: in klarer und eindeutiger Weise, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, und barrierefrei.
Betreiber ist nach Artikel 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Die Wettbewerbszentrale liest den Begriff in ihrem Leitfaden vom 4. Februar 2026 sehr weit: darunter fallen nicht nur große Unternehmen, sondern auch Soloselbstständige, Social-Media-Profis und Marketing-Firmen, die KI zu Werbezwecken einsetzen. Ausgenommen ist allein die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung.
Und was der Anbieter tut, entlastet Sie nicht. Die Kommission sagt das in ihren Leitlinien vom 20. Juli 2026 wörtlich: Betreiber können sich nicht auf die vom Anbieter nach Artikel 50 Abs. 2 eingebettete maschinenlesbare Markierung stützen, weil diese nicht unmittelbar klar und erkennbar ist (Rn. 117). Das Kennzeichen muss ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.
Gilt die Kennzeichnungspflicht rückwirkend?
Nein, und die Frage wird in Deutschland auffällig oft gestellt. Nach Rn. 154 der Leitlinien müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht nachträglich markiert oder gekennzeichnet werden. Für Text gilt eine Ausnahme: vorher erzeugter, aber am oder nach dem 2. August 2026 veröffentlichter Text fällt unter die Pflicht. Wer ungekennzeichnete Deepfakes im Bestand hat, wird zur Kennzeichnung ermutigt, nicht verpflichtet, und unverhältnismäßige Anstrengungen wie das Durchforsten von Bilddatenbanken erwartet die Kommission ausdrücklich nicht.
Praktisch heißt das: Ihr Archiv müssen Sie nicht aufrollen. Neu ausgespielte Kampagnen sind eine andere Frage, und für die ist Kennzeichnen billiger als die Diskussion darüber, wann genau ein Asset entstanden ist.
Ein fotorealistischer Mensch, den es nicht gibt, ist trotzdem ein Deepfake
Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber falsch liegen, und er entscheidet, ob die Pflicht Sie überhaupt trifft.
Artikel 3 Nr. 60 KI-VO definiert den Deepfake als durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der „wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt“ und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Flüchtig gelesen klingt „wirkliche Personen“ nach einem realen, identifizierbaren Menschen, sodass eine frei erfundene synthetische Person außerhalb der Regelung stünde.
Die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 lesen das deutlich weiter. Nach Rn. 113 genügt es, dass eine simulierte Person jemandem ähnelt, der plausibel existieren kann; ausgenommen ist erst, was den Gesetzen der Natur oder Physik widerspricht. Und „Personen“ schließt ausdrücklich realistische KI-generierte menschliche Avatare und Personas ein, neben digitalen Nachbildungen realer Menschen und persönlichen Merkmalen wie Bild, Stimme und Verhalten.
Die Wettbewerbszentrale kommt unabhängig davon zum selben Ergebnis. In ihrem Leitfaden neigt sie dazu, die Ähnlichkeit weit zu verstehen: ein Bild sei schon dann ähnlich, wenn es die physischen Merkmale von Menschen, Tieren, Landschaften oder Sachen nachbildet, auch wenn keine bestimmte lebende Person imitiert wird. Ein erkennbarer Comic ist es dagegen nicht.
Drei weitere Punkte aus denselben Leitlinien verändern, wie Sie Ihr eigenes Material beurteilen müssen:
- Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Beurteilung ist objektiv (Rn. 114).
- Maßstab ist das vernünftigerweise vorhersehbare Publikum in seiner möglichen Vielfalt, nicht ein Durchschnittsbetrachter, mit ausdrücklichem Blick auf Menschen mit geringerer digitaler und KI-Kompetenz (Rn. 115). Ein Bewerberpublikum ist per Definition breit.
- Fotorealismus ist ein Indiz, kein Muss (Rn. 114). Das ist der einzige saubere Ausweg: eine bewusst stilisierte oder illustrierte Gestaltung kann ein Werbemittel ganz aus Artikel 50 Abs. 4 herausnehmen.
Geringfügige Bearbeitungen bleiben draußen. Hintergrundretusche, Licht, Farbkorrektur und kosmetische Anpassungen haben nach Rn. 116 nur geringen Einfluss, und der Austausch von Hintergründen zu erkennbar ästhetischen Zwecken in der Produktwerbung ist ausdrücklich genannt. Zusammengesetzte Szenen, die verändern, wie Menschen dargestellt werden, fallen nicht darunter.
Die Kunstausnahme rettet keine Stellenanzeige
Artikel 50 Abs. 4 mildert die Offenlegung, wenn Inhalte offenkundig künstlerisch, kreativ, satirisch oder fiktional sind: dann muss so offengelegt werden, dass der Genuss des Werks nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahme wird durchgehend überdehnt.
Nach Rn. 122 sind die Kategorien eng auszulegen. Inhalte, deren Charakter ausschließlich informativ oder kommerziell und als solcher erkennbar ist, sind ausgenommen, und wo sich Charaktere mischen, soll der informative Charakter überwiegen. Werbung könne in bestimmten Situationen darunter fallen, aber nicht als Gattung. Eine Vakanzanzeige ist kommerziell und informativ zugleich. Gehen Sie davon aus, dass die Kennzeichnungspflicht in vollem Umfang gilt.